Vereinbarungen zu folgenden Aspekten am KMG

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Zuerst eine kurze Begriffsklärung:

  • Lernmittel sind die Unterrichtsmaterialien, die den Schülerinnen und Schülern für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden müssen, in erster Linie die Schulbücher
  • Lehrmittel sind Ausstattungen der Schule für den Unterricht, z.B. Fachraumausstattungen (wie für Biologie oder Chemie)

Nicht zu den Lernmitteln gehört die „gewöhnliche Eigenausstattung eines Schülers" (z.B. Schulranzen), sowie „Gegenstände geringeren Werts" (wie Papier, Hefte, Ordner, Schreib- und Malgeräte).

Frei zu Verfügung gestellt werden müssen hingegen:

  • Arbeitshefte (wie „work books“)
  • Ganzschriften (das sind z.B. Taschenbücher die im Sprachunterricht gelesen werden), auch wenn erwartet wird, dass Kommentare handschriftlich in der Ganzschrift vermerkt werden
  • Kopien (fallen zwar nicht unter die Lernmittelfreiheit, aber unter die Schulgeldfreiheit)
  • Taschenrechner

Eine Kostenbeteiligung der Eltern kann allenfalls freiwillig erfolgen. Eine Benachteiligung von Schülern, die das Leihverfahren beanspruchen, ist unzulässig. Falls im Unterricht vorgesehen ist, dass in Workbooks oder Ganzschriften geschrieben wird, sind diese zum Verbrauch zu überlassen. Ein Verfahren mit „Einlegeblättern, Folien" kann es allenfalls geben, wenn die Machart der Hefte/Bücher dies bereits vorgibt (das bedeutet, wenn die Folien seitens der Lernmittelhersteller bereits fest im Arbeitsheft eingeklebt oder eingeschweißt wären oder es sich um wiederbeschreibbares Material handeln würde). Auch der Hinweis, dass ohne Kostenbeteiligung kein sachgerechter Unterricht möglich sei, ist unzulässig. In der Lernmittelverordnung ist schulartenspezifisch aufgelistet, welche Lernmittel in welchem Schuljahr benötigt werden. Für nicht explizit aufgeführte Lernmittel, wie z.B. Arbeitshefte, gibt es Pauschbeträge.

Ausgaben für Theaterbesuche, Ausflüge oder Studienfahrten fallen weder unter die Lern- noch unter die Lehrmittelfreiheit!

Regelung am KMG

Gemäß Beschluss 2. Elternbeiratssitzung 19. März 2019: ab dem Schuljahr 2019/20  wird einheitlich keine freiwillige Kostenbeteiligung mehr durchzuführt. (Bedeutet: Lernmittel müssen *immer* kostenfrei gestellt werden.)

(Artikel basiert auf einem Beitrag in der „Schule im Blickpunkt“ 2018/2019, Heft 2)

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Grundlage

(Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung , NVO) vom 5. Mai 1983)

§10 Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung, Vertiefung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich.

(2) Die Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie der Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit erledigen kann.

(3) Die näheren Einzelheiten hat die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz zu regeln, insbesondere den zeitlichen Umfang sowie die Anfertigung von Hausaufgaben übers Wochenende, über Feiertage und an Tagen mit Nachmittagsunterricht; an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht darf es in den Klassen 5 bis 10 keine schriftlichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Tag geben.

(4) Der Klassenlehrer bzw. Tutor hat für eine zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen und auf die Einhaltung der bestehenden Regelungen zu achten.

Regelung am KMG

Aufgrund einer Änderung in der NVO vom 18.06.2009 ist ein Beschluss der GLK und SK aus dem Jahr 2004 ungültig geworden. Daher wurde das Thema auf Initiative des EBs erneut in GLK (12. Dezember 2018) und anschließend in der SK (17. Januar 2019) besprochen und folgendes geregelt:

  • GLK hat gem. Gesetzeslage beschlossen, das es keinen Bedarf zur Erstellung einer offiziellen Vereinbarung gibt und man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält:
    • keine Hausaufgaben zum Folgetag auf Nachmittagsunterricht, gemäß (3)
    • keine Hausaufgaben übers Wochenende
    • keine Hausaufgaben über Ferien und Feiertag

  • SK bestätigt, dass es keine detailliertere Regelung über alle Klassen und Fächer sinnvoll geben kann.
    • Lehrkräfte stimmen sich untereinander ab, damit die Menge im Rahmen bleibt
    • Einzelfälle/Ausreißer werden mit Rückendeckung der Schulleitung entsprechend behandelt (Standard-Eskalationsweg) und ist so in der GLK kommuniziert worden

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Grundlage

(Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung , NVO) vom 5. Mai 1983)

§8 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluß über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie werden daher in der Regel nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt. Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.

(2) Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluß über den erreichten Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können auch als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Für die Anfertigung einer schriftlichen Wiederholungsarbeit sind in der Regel bis zu 20 Minuten vorzusehen.

(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. In einer Woche sollen nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden.

(4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.

(5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt.

(6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, daß der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet werden.

(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.

Regelung am KMG

Dieses Thema wurde aufgrund relevanter Rückmeldungen auf Initiative des EB-Vorstandes in der SK (17. Januar 2019) besprochen und folgendes geregelt: Bei Abfrage von nicht im Unterricht behandelten Stoff wie oben beschrieben gilt der Standardeskalationsweg (Fachlehrer > Klassenlehrer > Schulleiter).

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